In den letzten drei Lektionen ging es darum, wie Menschen deine Seite wahrnehmen und bedienen. Barrierefreiheit ist die konsequente Fortsetzung davon, mit einem Unterschied: Sie ist seit dem 28. Juni 2025 für einen Teil der Anbieter gesetzlich verpflichtend.
Das zuständige Gesetz heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Und die erste Frage, die du dir stellst, ist nicht “wie setze ich das um”, sondern “gilt das überhaupt für mich”.
Kurzantwort
Was verlangt das BFSG von deiner Website?
Das BFSG verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, diese barrierefrei anzubieten. Für Websites ist der entscheidende Begriff “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr”, also Angebote, über die ein Verbraucher online einen Vertrag abschließen kann.
Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen zusätzlich ausgenommen, bei Produkten dagegen nicht.
📌 Für wen ist das relevant: Für alle, die eine eigene Website betreiben, besonders mit Shop, Buchungsstrecke oder Terminreservierung.
- Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 für ab diesem Datum erbrachte Dienstleistungen
- Technischer Maßstab für Web-Inhalte ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist
- Die sechs weltweit häufigsten Barrieren sind immer dieselben – einen Teil davon behebst du selbst in einer Stunde, für den Rest brauchst du kurz deinen Entwickler
Das lernst du in dieser Lektion
Du kannst einschätzen, ob und ab wann das BFSG für dein Unternehmen gilt.
Du kennst die wichtigsten Anforderungen und kannst sie in deinem Auftritt prüfen.
Du erkennst die häufigsten Barrieren und kannst sie beheben oder gezielt beauftragen.
Du weißt, was du selbst schaffst und wofür du Hilfe brauchst.
ℹ️ Wichtiger Hinweis vorab
Diese Lektion ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Sie erklärt das BFSG praxisnah und zitiert dafür den Gesetzestext wörtlich.
Ob und in welchem Umfang das Gesetz auf dein Unternehmen zutrifft, hängt aber vom Einzelfall ab. Zu manchen Punkten gibt es bis heute keine Rechtsprechung.
Wenn du unsicher bist, lass das von einem Fachanwalt oder einer auf Barrierefreiheit spezialisierten Beratung prüfen. Das ist günstiger als eine falsche Selbsteinschätzung in beide Richtungen.
Inhalt
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Gilt das BFSG für dich? Drei Fragen, die du selbst beantworten kannst
Die meisten Ratgeber zum Thema starten mit Anforderungen. Das ist die falsche Reihenfolge, denn ein großer Teil der Selbstständigen und kleinen Unternehmen ist vom BFSG gar nicht erfasst.
Das Gesetz heißt vollständig “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 … über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen”. Es wurde am 16.07.2021 verkündet und gilt seit dem 28. Juni 2025 für neu in Verkehr gebrachte Produkte und ab diesem Datum erbrachte Dienstleistungen.
Seinen Zweck beschreibt § 1 Abs. 1 BFSG so:
“Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu gewährleisten.”
Daraus ergeben sich zwei Prüfebenen. Erstens: Fällt das, was du anbietest, überhaupt in den Anwendungsbereich? Zweitens: Greift für dich eine Ausnahme?
Die folgende Prüfung führt dich in drei Schritten durch beide Ebenen. Nimm dir zwei Minuten und geh sie direkt für deine eigene Website durch. Sie ist eine Orientierungshilfe, kein Rechtsgutachten.
Barrierefreiheit Website-Check: Gilt das BFSG für mich?
Drei-Schritt-Selbstprüfung nach § 1, § 2 Nr. 17 und Nr. 26 sowie § 3 Abs. 3 BFSG (Stand 08/2026)
Shop, Buchungsstrecke, Terminreservierung, Online-Abschluss: dann liegt in der Regel elektronischer Geschäftsverkehr vor. Weiter zu Schritt 2.
Nein, reine Informations- oder Präsentationsseite: dann liegt nach übereinstimmender Kanzlei-Auslegung in der Regel kein Anwendungsfall vor. Das ist Auslegung, kein Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht. Weiter zu Schritt 3.
Kleinstunternehmen heißt laut Gesetz: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
Trifft beides zu und du bietest eine Dienstleistung an: Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG, keine Pflicht aus diesem Gesetz.
Trifft es nicht zu: Deine Dienstleistung muss barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 BFSG). Technischer Maßstab für Web-Inhalte ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist.
Bei Produkten im Sinne des § 1 Abs. 2 BFSG gilt die Ausnahme nicht.
Grenzfälle wie Kontaktformulare, Angebotsanfragen oder gemischte B2B- und B2C-Angebote klärst du nicht allein. Hol dir eine rechtliche Einschätzung, statt selbst endgültig zu entscheiden.
Quelle: BFSG in der Fassung vom 16.07.2021, §§ 1, 2 und 3 (gesetze-im-internet.de), ergänzt um die Auslegung von Kanzlei-Quellen zu reinen Informationsseiten – Stand 08/2026, eigene didaktische Darstellung, Ostend Digital. Keine Rechtsberatung.
Schaubild: Drei-Schritt-Selbstprüfung zum Geltungsbereich des BFSG – eigene Darstellung nach dem Gesetzestext, Ostend Digital, Stand 08/2026.
Die nächsten beiden Sektionen gehen die ersten zwei Schritte im Detail durch. Danach weißt du, wo du stehst.
02 ·
Welche Websites das Gesetz meint: elektronischer Geschäftsverkehr
Das BFSG erfasst nicht “das Internet”, sondern eine Liste von Produkten und Dienstleistungen. Bei den Produkten in § 1 Abs. 2 geht es um Hardware, unter anderem um Universalrechnersysteme für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, Endgeräte für audiovisuelle Mediendienste und E-Book-Lesegeräte.
Bei den Dienstleistungen in § 1 Abs. 3 stehen unter anderem Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und, für dich entscheidend, “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr”.
Was damit gemeint ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG wörtlich:
“digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden”
Als Lesehilfe: Drei Begriffe tragen diese Definition, Verbraucher, individuelle Anfrage, Vertragsabschluss. Wo einer davon offensichtlich fehlt, wird es schwer, eine Website darunter zu fassen. Die Feinabgrenzung ist damit nicht erledigt.
Was daraus für typische Websites folgt
Kanzlei-Quellen legen die Vorschrift übereinstimmend so aus, dass reine Informations- oder Präsentationsseiten in der Regel nicht in den Anwendungsbereich fallen. Gemeint ist die klassische Visitenkarten-Website, auf der man nichts bestellen, buchen oder beauftragen kann.
Sobald aktive Elemente dazukommen, die einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern ermöglichen, sieht es anders aus. Online-Shop, Buchungstool und Terminreservierung gelten als die klaren Fälle. Für Terminbuchungstools wird das auch aus den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums so berichtet.
Auch Plattformen und Marktplätze sind erfasst, wenn Dritte über sie Leistungen an Verbraucher anbieten. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug lösen dagegen keine Pflicht aus, weil das Gesetz durchgängig vom Verbrauchervertrag spricht.
💡 Merke
Das Kontaktformular ist eine echte Grauzone, keine geklärte Frage. Bei strenger Auslegung des Wortlauts könnten Anfrageformulare erfasst sein, soweit sie auf einen Verbrauchervertrag zielen.
In der Praxis wird ein einfaches Kontaktformular überwiegend nicht als ausreichend angesehen, um eine Seite BFSG-pflichtig zu machen. Kritischer wird es bei konkreten Angebotsanfragen und individueller Vertragsanbahnung.
Belastbare Rechtsprechung dazu gibt es bis heute nicht (Stand August 2026). Wer hier auf der Kippe steht, holt sich besser eine Einschätzung, als sich auf einen Blogartikel zu verlassen.
Fünf Inhalte, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt
Selbst wenn deine Seite unter das BFSG fällt, gilt es nicht für jeden Inhalt darauf. § 1 Abs. 4 BFSG nennt fünf Ausnahmen wörtlich.
| Wortlaut im Gesetz (verkürzt zitiert) | Praxisfall |
|---|---|
| “aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden” | Alte Videos und Audios auf der Seite müssen nicht nachträglich untertitelt werden |
| “Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden” | Ältere PDFs und Downloads bleiben, wie sie sind |
| “Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden” | Die eingebettete Karte ist unkritisch, solange Adresse und Anfahrt auch als Text dastehen |
| “Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen” | Eingebettete Fremdinhalte, die du weder bezahlst noch steuerst |
| “Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden” | Alte Blogbeiträge, die du nicht mehr pflegst |
Die Archiv-Ausnahme hat einen Haken, den du kennen solltest. Sie greift nur, solange du den Inhalt wirklich nicht mehr anfasst. Wer einen alten Beitrag überarbeitet, holt ihn damit aus der Ausnahme heraus.
Damit hast du das Material für Schritt 1 der Selbstprüfung zusammen. Notier dir konkret, an welchen Stellen ein Besucher auf deiner Seite buchen, bestellen oder einen Vertrag abschließen kann. Diese Liste ist deine Antwort auf die Hauptweiche.
03 ·
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme und ihre wichtigste Grenze
Für viele Leser dieser Lektion ist das der entscheidende Absatz. Das Gesetz nimmt kleine Anbieter von Dienstleistungen ausdrücklich aus.
§ 3 Abs. 3 BFSG formuliert das so:
“Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern.”
Der Absatz 1, auf den sich das bezieht, enthält die eigentliche Pflicht: “Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein.”
Wer als Kleinstunternehmen gilt
Die Schwellen stehen nicht im Ermessen der Behörde, sondern im Gesetz. § 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen wörtlich als
“ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft”
Achte auf die Verknüpfung. Die Beschäftigtenzahl ist eine Bedingung, die immer erfüllt sein muss. Bei den Finanzkennzahlen reicht eine von beiden.
Für die Berechnung der Beschäftigtenzahl wird nach Einschätzung mehrerer Kanzlei-Quellen die EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen herangezogen. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig. Diese Einordnung steht nicht im Gesetzestext selbst.
Schritt 2 der Selbstprüfung beantwortest du damit an deinem eigenen Schreibtisch: Zähl deine Beschäftigten und leg den letzten Jahresabschluss daneben.
💡 Merke
Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, hat keine Größenausnahme.
Für die Zielgruppe dieser Lektion ist das meist entspannt: Wer Beratung, Handwerk, Therapie oder Gestaltung anbietet, ist im Dienstleistungsfall. Wer dagegen selbst Geräte aus § 1 Abs. 2 baut oder einführt, prüft genauer.
Und: Ausgenommen sein heißt nicht, dass das Thema für dich erledigt ist. Das Ministerium erstellt laut Gesetz eigens Leitlinien für Kleinstunternehmen. Die Ausnahme befreit von der harten Pflicht, nicht vom Nachdenken.
Wenn du jetzt zu dem Ergebnis kommst, dass das BFSG für dich nicht gilt, lies trotzdem weiter. Ab Sektion 05 geht es um Barrieren, die deine Seite unabhängig von jeder Rechtsfrage Besucher kosten.
Eine kompaktere Übersicht der gesetzlichen Anforderungen ohne Kursrahmen findest du in unserem Beitrag zu den BFSG-Anforderungen für Websites.
04 ·
Vom Gesetz zur Norm: was technisch gefordert ist
Wenn du im BFSG nach konkreten Anforderungen suchst, findest du keine. Das Gesetz sagt nur, dass Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, und delegiert das Wie: § 3 Abs. 2 BFSG ermächtigt das Bundesarbeitsministerium, die Anforderungen per Verordnung festzulegen.
Von dort führt eine Kette weiter bis zu den Regeln, gegen die am Ende tatsächlich geprüft wird. Sie erklärt, warum in jedem Ratgeber plötzlich von “WCAG 2.1 AA” die Rede ist, obwohl im Gesetz nichts davon steht.
Vom Gesetz zur Prüfregel: die Normenkette
Warum am Ende ein internationaler Webstandard entscheidet (Stand 08/2026)
1 · Gesetz
BFSG
Sagt, wer barrierefrei anbieten muss. Nennt keine technischen Details.
2 · Verordnung
BFSGV
Konkretisiert die Anforderungen auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BFSG.
3 · Norm
EN 301 549
Europäische Norm für barrierefreie IT. Ihr Web-Abschnitt verweist weiter.
4 · Prüfregeln
WCAG 2.1, Stufe AA
Die konkreten Erfolgskriterien, gegen die geprüft wird.
Wer “BFSG-Umsetzung” beauftragt, kauft in der Praxis eine Prüfung gegen WCAG.
Quellen: § 3 Abs. 2 BFSG (gesetze-im-internet.de); Einordnung der Kette EN 301 549 zu WCAG nach amtlichen und fachlichen Quellen zur Barrierefreiheit – Stand 08/2026, eigene Darstellung, Ostend Digital.
Schaubild: Die Normenkette vom BFSG bis zu den WCAG-Prüfregeln – eigene Darstellung, Ostend Digital, Stand 08/2026.
Seit Oktober 2023 gibt es WCAG 2.2. Bezugspunkt bleibt nach aktuellem Stand aber WCAG 2.1 auf Stufe AA, gefordert sind dort die Stufen A und AA zusammen.
Für dich ist das die wichtigste Angabe im Dienstleister-Briefing. Wenn du eine Prüfung beauftragst, benenn den Maßstab konkret: Prüfung nach WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA, hergeleitet über die EN 301 549. Ein Anbieter, der mit dieser Angabe nichts anfangen kann, ist der falsche.
Die vier Prinzipien, auf denen alles aufbaut
Hinter den WCAG stehen vier Grundsätze, abgekürzt POUR.
Die folgenden Formulierungen stammen aus der autorisierten deutschen W3C-Übersetzung der WCAG 2.0. Die vier Prinzipien sind in 2.1 und 2.2 unverändert.
| Prinzip | Offizielle Formulierung (W3C) | Woran du es im Alltag erkennst |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | “Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.” | Alt-Texte für Bilder, ausreichender Kontrast, Untertitel für Videos |
| Bedienbar | “Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.” | Komplette Bedienung per Tastatur, genug Zeit für Eingaben |
| Verständlich | “Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.” | Klare Sprache, vorhersehbare Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen |
| Robust | “Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.” | Sauberes HTML, das Screenreader wie NVDA oder VoiceOver korrekt vorlesen |
Diese vier Begriffe sind kein Vokabeltest. Sie sind das Raster, in das sich jede einzelne Maßnahme dieser Lektion einsortieren lässt. Du wirst sie in der Sofortmaßnahmen-Tabelle in Sektion 07 in genau dieser Funktion wiedersehen.
05 ·
Die häufigsten Barrieren in der Praxis
Theorie beiseite. Was geht auf echten Websites tatsächlich schief?
Die belastbarste Antwort darauf liefert seit 2019 die Untersuchung “The WebAIM Million”. WebAIM ist ein gemeinnütziges Projekt der Utah State University und scannt jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites auf automatisiert erkennbare WCAG-Fehler.
In der Erhebung vom Februar 2026 fanden sich über die eine Million Startseiten hinweg 56.114.377 einzelne Fehler. Das sind 56,1 Fehler pro Seite, ein Anstieg von 10,1 Prozent gegenüber der Erhebung 2025. Bei 95,9 Prozent der Startseiten fand das Werkzeug mindestens einen Fehler.
| Rang | Fehlertyp | Anteil der geprüften Startseiten |
|---|---|---|
| 1 | Zu niedriger Textkontrast | 83,9 Prozent |
| 2 | Fehlender Alternativtext bei Bildern | 53,1 Prozent |
| 3 | Fehlende Beschriftung von Formularfeldern | 51 Prozent |
| 4 | Leere Links | 46,3 Prozent |
| 5 | Leere Buttons | 30,6 Prozent |
| 6 | Fehlende Sprachauszeichnung des Dokuments | 13,5 Prozent |
Es sind seit sieben Jahren in Folge dieselben sechs Fehlertypen. Das ist die eigentliche Nachricht dieser Tabelle: Es gibt keine überraschenden Barrieren. Es gibt immer dieselben.
Diese Zahlen stammen von automatisiert prüfbaren Startseiten weltweit, nicht speziell von deutschen KMU-Seiten. Als Anhaltspunkt dafür, was in der Praxis schiefgeht, sind sie trotzdem der beste verfügbare Wert.
Nimm die sechs Zeilen deshalb als Prüfliste für deine eigene Startseite. Mit welchen Werkzeugen du sie durchgehst, zeigt die nächste Sektion, und was du davon selbst beheben kannst, steht in Sektion 07.
Der deutsche Praxisbeleg: Online-Shops kurz vor der Frist
Kurz vor Inkrafttreten des BFSG haben Aktion Mensch und Google gemeinsam mit weiteren Partnern deutsche Online-Shops testen lassen, vorgestellt am 17.06.2025 in Berlin.
Von 65 getesteten, meistbesuchten deutschen Online-Shops war nur rund ein Drittel zumindest teilweise barrierefrei. Nur 20 der 65 Shops ließen sich per Tastatur bedienen, also ohne Maus. Bei den meisten fehlte zudem eine sichtbare Fokus-Markierung.
Für Shopify-Shops haben wir die typischen Stellschrauben in einem eigenen Beitrag zur Barrierefreiheit im Shopify-Shop zusammengefasst.
💡 Merke
Tastaturbedienbarkeit ist der Punkt, an dem sich Barrierefreiheit entscheidet. Sie ist für viele Menschen mit Behinderung die Grundvoraussetzung, überhaupt etwas kaufen zu können.
Gleichzeitig ist sie einer der Punkte, die automatisierte Prüfwerkzeuge nur eingeschränkt erfassen. Es geht um tatsächliches Bedienverhalten, nicht um Code-Struktur.
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Selbst prüfen: welche Tools helfen und wo sie aufhören
Es gibt drei kostenlose Werkzeuge, mit denen du in einer halben Stunde einen ersten Eindruck bekommst. Alle drei laufen im Browser, keines verlangt HTML-Kenntnisse.
| Werkzeug | Was es gut kann | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| WAVE (WebAIM) | Browser-Erweiterung, markiert Fehler direkt visuell auf der Seite. Auch ohne Technikwissen lesbar. | Dasselbe Werkzeug, auf dem die WebAIM-Million-Zahlen beruhen. Guter Einstieg. |
| axe DevTools (Deque) | Browser-Erweiterung mit Element-Markierung und Hinweisen zur Behebung. | Basisversion kostenlos, Vollversion kostenpflichtig. |
| Lighthouse (Google) | Direkt in den Chrome-Entwicklertools, liefert einen Punktwert. | Ein hoher Wert heißt “keine markierten Verstöße gefunden”, nicht “barrierefrei”. |
Der Lighthouse-Punktwert verdient eine eigene Warnung: Tastaturbedienung und Screenreader-Verträglichkeit erfasst er nur unzureichend.
Wie viel finden automatisierte Tests überhaupt?
Es gibt keine einheitliche Zahl, weil die kursierenden Prozentangaben unterschiedliche Dinge messen. Zählt man Erfolgskriterien, fand Deque automatisiert erkennbare Probleme für 16 von 50 unter WCAG 2.1 Stufe AA, was die verbreitete Angabe von 20 bis 30 Prozent stützt. Zählt man dagegen tatsächlich aufgetretene Einzelfehler, kommt Deque aus über 2.000 eigenen Audits auf rund 57 Prozent, eine methodisch umstrittene Rechnung.
Eine strengere Einzelmeinung kommt von Accessible.org: Nach einer eigenen Klassifikation der 55 Kriterien von WCAG 2.2 AA gelten dort nur 7 davon, 13 Prozent, als verlässlich automatisiert erkennbar – Deque verkauft Prüfwerkzeuge, Accessible.org verkauft manuelle Audits. Die Bandbreite von gut einem Zehntel bis knapp sechzig Prozent ist damit die eigentliche Botschaft, nicht eine einzelne Zahl. Ein Scan findet die häufigsten Fehler zuverlässig, allen voran Kontrast, sagt aber nichts darüber, ob deine Seite benutzbar ist: Er ist ein Zwischenstand, kein Ergebnis.
Die drei Prüfungen, die du von Hand machen musst
Diese drei Punkte kann dir kein Werkzeug abnehmen. Sie kosten zusammen weniger als eine Stunde.
- Tastaturbedienung. Bedien deine wichtigsten Seiten nur mit Tab, Shift und Tab, Enter und Leertaste. Kommst du an jedes Menü, jedes Formularfeld, jeden Button und aus jedem geöffneten Fenster wieder heraus?
- Sichtbarer Fokus. Siehst du bei jedem Tab-Schritt, wo du gerade bist?
- Screenreader-Stichprobe. Geh deine wichtigsten Seiten mit NVDA unter Windows oder VoiceOver auf Mac und iPhone durch. Werden Bilder, Buttons und Formularfelder sinnvoll vorgelesen, und ist die Reihenfolge logisch?
Punkt drei ist der ungewohnteste und deshalb der lehrreichste. Zehn Minuten mit einem Screenreader verändern, wie du auf deine eigene Seite schaust.
Zur Fokusreihenfolge noch ein häufiger Fall aus der Praxis: Moderne Layouts mit Grid oder Flexbox sortieren Elemente visuell um, ohne die Reihenfolge im Quelltext zu ändern. Der Tab-Fokus springt dann durch die Seite, obwohl optisch alles stimmt. Das ist kein Bedienfehler, sondern ein Befund für deinen Entwickler.
Der beste Zeitpunkt für diese Entscheidung liegt übrigens vor dem Bau: Wer die Reihenfolge der Blöcke schon im Wireframe festlegt, muss sie später nicht im Quelltext geradebiegen.
07 ·
Sofortmaßnahmen: was du diese Woche beheben kannst
Jetzt kommt der Teil, der sich schnell auszahlt. Die sechs häufigsten Fehler weltweit sind größtenteils Inhaltsarbeit, und Inhaltsarbeit gehört dir. Wer sie abarbeitet, räumt die Barrieren weg, die am häufigsten vorkommen – nicht alle.
Die drei Handprüfungen aus Sektion 06 bleiben davon unberührt. Die folgende Liste nimmt diese sechs auf, absteigend nach Häufigkeit, wobei leere Links und leere Buttons in einer Zeile stehen. Dazu kommen zwei strukturelle Punkte, die in keiner automatisierten Statistik auftauchen und trotzdem entscheidend sind.
| Prinzip | Maßnahme | Was konkret zu tun ist | Selbst machbar? |
|---|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Kontraste prüfen | WCAG Stufe AA verlangt mindestens 4,5:1 für normalen Fließtext und 3:1 für großen Text ab 18 Punkt beziehungsweise 14 Punkt fett. | Ja, wenn du an die Farbwerte im Theme kommst |
| Wahrnehmbar | Alt-Texte setzen | Jedes informationstragende Bild bekommt einen beschreibenden Text. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres alt-Attribut, statt gar keines. | Ja, direkt in der Mediathek |
| Wahrnehmbar | Überschriften ordnen | Eine H1 pro Seite, danach H2 für Hauptabschnitte und H3 für Unterabschnitte. Keine Ebene überspringen, nur weil eine Schriftgröße besser gefällt. | Ja, im Editor |
| Wahrnehmbar | Formularfelder beschriften | Jedes Eingabefeld braucht ein verknüpftes Label. Ein Platzhaltertext im Feld reicht nicht, er verschwindet beim Tippen. | Teils, abhängig vom Formular-Plugin |
| Bedienbar | Fokus sichtbar machen | Die Regel outline: none ohne Ersatz aus dem Stylesheet entfernen. Sie ist eines der häufigsten Muster in Themes und macht die Seite für Tastaturnutzer unbedienbar. | Nein, dafür brauchst du CSS-Zugriff |
| Robust | Leere Links und Buttons füllen | Icon-Buttons ohne sichtbaren Text bekommen ein aria-label, damit klar wird, was sie tun. | Teils, abhängig vom Theme |
| Verständlich | Sprache auszeichnen | Im Theme-Header lang=”de” setzen, damit Screenreader die richtige Aussprache wählen. | Nein, aber sehr schnell erledigt |
Die Kontrastfrage lässt sich dauerhaft nur an einer Stelle lösen: in deinem Farbsystem. Wenn du deine Farben ohnehin gerade festlegst, prüf die Kontrastwerte direkt mit. Wie ein solches System aufgebaut ist, steht im Beitrag zum Designsystem für Websites.
💡 Praxis-Tipp
Arbeite die Liste in dieser Reihenfolge ab, nicht nach Bauchgefühl. Kontrast tritt laut WebAIM Million auf 83,9 Prozent der geprüften Startseiten auf, die fehlende Sprachauszeichnung auf 13,5 Prozent.
Beide sind schnell erledigt, aber Häufigkeit schlägt Aufwand bei der Priorisierung.
Und dokumentier, was du geändert hast. Wenn später jemand nachfragt, ist eine datierte Liste deiner Maßnahmen mehr wert als eine Erinnerung.
Was du selbst schaffst und wofür du Hilfe brauchst
Die Spalte “Selbst machbar” oben ist die ehrliche Antwort: Inhaltliche Punkte wie Alt-Texte, Überschriftenstruktur und Linktexte gehören dir. Alles, was ins Stylesheet oder in Theme-Dateien greift, ist die Grenze, ebenso komplexe Bausteine wie Buchungsstrecken, Filter und Warenkörbe.
Ein dritter Bereich lässt sich gar nicht kaufen: die laufende Pflege. Jeder neue Beitrag, jedes neue Bild und jedes neue Formular kann neue Barrieren einbauen.
Experten-Tipp aus der Agentur
Wenn du Barrierefreiheit einkaufst, achte auf eine Formulierung im Angebot: Wird gegen einen benannten Standard geprüft, oder wird ein Zustand versprochen?
Ein seriöses Angebot nennt Version und Stufe, sagt welche Seiten geprüft werden und ob manuell getestet wird. Ein Angebot, das pauschal “Rechtssicherheit” oder “BFSG-konform” verspricht, verspricht etwas, das niemand garantieren kann.
Mein Rat für den Einstieg: Mach die Inhaltsarbeit selbst und kauf dir die technische Prüfung dazu. Sonst bezahlst du dafür, dass jemand deine Alt-Texte schreibt.
Pascal Cabitza
Geschäftsführer Ostend Digital
08 ·
Overlay-Widgets: warum das eine Zeile Code nicht löst
Sobald du dich mit dem Thema beschäftigst, wirst du auf ein verlockendes Angebot stoßen. Du baust eine Zeile JavaScript ein, und ein Widget repariert Kontraste, Schriftgrößen und Alt-Texte im Browser des Besuchers. Verkauft wird das häufig mit dem Versprechen rechtlicher Konformität.
Was die Fachwelt dazu sagt
Das Overlay Fact Sheet ist eine gemeinsame Erklärung, die im August 2026 von 1.031 Fachleuten und Organisationsvertretern unterzeichnet war. Zwei ihrer Kernsätze im Original:
“We will never advocate, recommend, or integrate an overlay which deceptively markets itself as providing automated compliance with laws or standards.”
“We will always advocate for the remediation of accessibility issues at the source of the original error.”
Zur technischen Leistungsfähigkeit hält dieselbe Erklärung fest, dass die automatische Erzeugung von Alt-Texten nicht verlässlich ist und die automatische Reparatur der Tastaturbedienung ebenfalls nicht.
Die US-Handelsaufsicht FTC ging gegen den Anbieter AccessiBe vor: Das Produkt sei nach ihrer Feststellung fälschlich als Weg zur WCAG-Konformität beworben worden. Das war ein US-Verfahren über Werbeaussagen und sagt nichts über die deutsche Rechtslage. Es zeigt aber, dass Compliance-Versprechen von Overlay-Anbietern schon einer Behörde nicht standgehalten haben.
Andreas Uebelbacher von der Schweizer Stiftung “Zugang für alle” hat für das Grundproblem ein Bild gefunden, das hängen bleibt: Man errichte ein Gebäude erst als baufälligen Pfusch und wolle es dann mit Außengerüsten geradebiegen.
💡 Merke
Ein Overlay allein macht dich nicht konform. Maßgeblich ist, ob deine Seite tatsächlich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist, nicht ob ein Widget eingebunden ist.
Das heißt nicht, dass solche Werkzeuge grundsätzlich wertlos sind. Manche Anbieter liefern daneben echte Prüf- und Beratungsleistungen, und die haben ihren Wert.
Das eigentliche Risiko ist das falsche Sicherheitsgefühl. Wer das Widget für erledigt hält, hört auf, an den Ursachen zu arbeiten.
Für dich als Selbstständiger oder KMU ist die Rechnung einfach: Ein Overlay-Abo kostet laufend Geld und ersetzt keine einzige der sieben Sofortmaßnahmen aus Sektion 07. Dieselbe Summe in Kontraste, Alt-Texte und eine saubere Fokus-Markierung gesteckt wirkt dauerhaft.
09 ·
Was bei Verstößen gegen das BFSG passiert
Dieses Kapitel ist der Grund, warum es zum Thema so viel Lärm gibt. Deshalb steht hier nur, was sich belegen lässt.
Zuständig ist seit dem 26.09.2025 eine einzige Behörde für alle sechzehn Bundesländer: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Verbraucher können Barrieren dort direkt melden.
Nach Einschätzung einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei kann die Behörde Auskünfte und Nachweise verlangen, Fristen zur Nachbesserung setzen, bei wiederholter Nichterfüllung das weitere Anbieten der Dienstleistung untersagen und Bußgelder verhängen.
Der Bußgeldrahmen steht im Gesetz
Zu Bußgeldhöhen kursieren viele Zahlen. Belastbar ist nur der Rahmen aus § 37 Abs. 2 BFSG, und der lautet wörtlich:
“Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.”
Drei Einordnungen gehören dazu. Erstens sind das Höchstbeträge, keine Pauschalen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Art, Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr des Verstoßes.
Zweitens ist eine Ordnungswidrigkeit keine Straftat. Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis und keine Vorstrafe.
Drittens listet Absatz 1 des Paragrafen auf, wofür überhaupt ein Bußgeld möglich ist. Dazu zählen unter anderem das Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte, verletzte Informations- und Auskunftspflichten sowie das nicht barrierefreie Anbieten von Dienstleistungen.
Welche dieser Fälle unter die 100.000-Euro-Stufe fallen und welche unter die 10.000-Euro-Stufe, ergibt sich erst aus der Nummerierung in Absatz 1. Für den Dienstleistungsfall lässt sich das nicht pauschal beantworten. Wer es genau wissen muss, liest § 37 Abs. 1 im Original oder lässt es prüfen.
Und die Abmahnungen?
Ob Wettbewerber oder qualifizierte Verbände BFSG-Verstöße über das Wettbewerbsrecht verfolgen können, ist offen. Eine Kanzlei-Einschätzung formuliert, dass es sich bei einigen Vorschriften des BFSG “voraussichtlich um Marktverhaltensregeln” handelt. Das Wort “voraussichtlich” ist hier der eigentliche Inhalt.
ℹ️ Zu den “ersten Fällen”
Im Netz kursieren übereinstimmende Meldungen über eine erste Abmahnung im August 2025 und erste Bußgelder Anfang 2026. Für keine dieser Meldungen existiert eine überprüfbare Primärquelle: kein Aktenzeichen, keine Entscheidung, keine Mitteilung der Behörde mit Fallbezug.
Zu finden sind sie ausschließlich auf Seiten von Anbietern, die Beratung, Prüfung oder Umsetzung verkaufen. Deshalb stehen sie hier nicht als Tatsache.
Das heißt nicht, dass kein Risiko besteht. Es heißt, dass du solche Meldungen nach der Quelle fragen solltest, bevor du auf ihrer Grundlage Geld ausgibst.
Wer “bfsg” oder “barrierefreiheit website” googelt, landet überwiegend auf Seiten von Anbietern, die Prüfungen und Umsetzung verkaufen. Dringlichkeit ist dort ein Verkaufsargument.
10 ·
Der Nutzen jenseits der Pflicht
Angenommen, das BFSG gilt für dich nicht. Lohnt sich der Aufwand trotzdem? Für die Antwort reichen amtliche Zahlen.
Zum 31.12.2025 lebten in Deutschland 7,8 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung. Das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung. Die Zahl stammt vom Statistischen Bundesamt.
Zwei Details aus derselben Erhebung sind für die Praxis wichtiger als die Gesamtzahl. Gut 91 Prozent der schweren Behinderungen entstanden durch eine Krankheit, nicht durch Geburt. Und 45 Prozent der Betroffenen sind zwischen 55 und 74 Jahre alt, weitere 34 Prozent älter als 75.
Behinderung ist damit überwiegend eine Frage des Lebensverlaufs. Deine Kunden von morgen sind zum Teil dieselben Menschen wie heute, nur zehn Jahre älter.
Eine seriöse Einschränkung gehört dazu: 7,8 Millionen ist die untere, amtlich belegte Grenze. Wer temporäre und situative Einschränkungen mitzählt, kommt höher, aber dafür gibt es keine belastbare amtliche Zahl. Wenn dir jemand eine nennt, frag nach der Quelle.
Die zwei Nebeneffekte, die du mitnimmst
Barrierefreiheit ist kein direkter Rankingfaktor bei Google, anders als Ladezeit oder Mobiltauglichkeit. Indirekt zahlt sie trotzdem ein: Alt-Texte machen Bilder in der Bildersuche auffindbar, eine saubere Überschriftenstruktur hilft Screenreadern und Crawlern gleichermaßen, und sprechende Linktexte statt “hier klicken” nützen beiden. Die Grundlagen dazu findest du im SEO-Kurs der Academy.
Der zweite Nebeneffekt wirkt stärker: Klare Struktur, verständliche Sprache, sichtbare Fokus-Führung und Tastaturbedienbarkeit helfen allen. Wer bei Sonnenlicht auf dem Handy liest, eine Hand am Kinderwagen hat oder in einem langsamen Netz hängt, profitiert von denselben Maßnahmen.
Konkret heißt das für dich: Auch ohne Pflicht arbeitest du mit derselben Liste. Die drei Handprüfungen aus Sektion 06 und die Sofortmaßnahmen aus Sektion 07 gelten unverändert, nur ohne Frist im Nacken.
Damit schließt sich der Bogen zu den Lektionen 2.1 bis 2.3. Barrierefreiheit ist kein Sonderkapitel neben Usability, sondern deren strengster Testfall.
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💡 Recap
Das BFSG in 30 Sekunden:
- Die Geltungsfrage ist eine Einzelfallfrage, keine Ja-Nein-Regel. Zwei Weichen entscheiden: Kann bei dir online ein Verbrauchervertrag zustande kommen, und greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Bei Zweifeln gehört das rechtlich geprüft
- Entscheidender Begriff ist “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” nach § 2 Nr. 26 BFSG. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter, Kontaktformulare sind eine Grauzone
- Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG gilt Dienstleistungen, nicht Produkten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme
- Technischer Maßstab ist die Kette BFSG, BFSGV, EN 301 549, WCAG 2.1 Stufe AA mit den vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust
- Die sechs häufigsten Fehler weltweit laut WebAIM Million 2026: Kontrast, Alt-Texte, Formularlabels, leere Links, leere Buttons, fehlende Sprachauszeichnung. Genau sie sind am schnellsten abgearbeitet, teils von dir, teils mit einer Stunde Entwicklerzeit
- Automatisierte Tests decken nur einen Teil ab, je nach Zählweise gut ein Zehntel bis knapp sechzig Prozent. Tastaturbedienung, Fokus-Sichtbarkeit und Screenreader-Verhalten prüfst du selbst
- Ein Overlay-Widget ersetzt keine Umsetzung und kann ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen. Der Bußgeldrahmen aus § 37 BFSG nennt zwei Höchststufen, 10.000 und 100.000 Euro, je nach Art des Verstoßes. Höchstbeträge, keine Regelsätze
- Auch ohne Pflicht lohnt es sich: 7,8 Mio. Menschen in Deutschland haben eine anerkannte Schwerbehinderung, und dieselben Maßnahmen verbessern Bedienung und Auffindbarkeit für alle
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Selbstcheck: kannst du das beantworten?
Du bist Physiotherapeut, arbeitest mit drei Angestellten und hast eine Website mit Leistungen, Team und Kontaktformular. Gilt das BFSG für dich?
Sehr wahrscheinlich nicht, und zwar aus zwei unabhängigen Gründen. Eine Seite ohne Möglichkeit, online zu buchen oder zu bestellen, fällt in der Regel nicht unter “Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” nach § 2 Nr. 26 BFSG.
Zusätzlich greift bei unter zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme die Kleinstunternehmer-Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG, weil du eine Dienstleistung anbietest.
Zwei Einschränkungen: Das Kontaktformular ist eine Grauzone, besonders wenn daraus eine konkrete Vertragsanbahnung wird. Und würdest du eine Online-Terminbuchung einbauen, verschiebt sich die erste Weiche. Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Eine Agentur bietet dir “BFSG-Konformität” an. Welche drei Rückfragen stellst du?
Erstens: Gegen welchen Standard wird geprüft? Erwartbar ist WCAG in einer benannten Version auf Stufe AA, hergeleitet über EN 301 549 und die BFSGV.
Zweitens: Welche Seiten werden geprüft, und wird manuell getestet? Ein reiner Scan erfasst Tastaturbedienung und Screenreader-Verhalten kaum.
Drittens: Was genau wird versprochen? Eine Prüfung gegen einen Standard ist belastbar, eine pauschal zugesicherte “Rechtssicherheit” ist es nicht.
Dein Lighthouse-Score liegt bei 100, und ein Overlay-Widget ist eingebunden. Bist du fertig?
Nein, und beide Signale sind trügerisch. Ein hoher Lighthouse-Wert heißt nur, dass keine markierten Verstöße gefunden wurden, nicht dass die Seite benutzbar ist.
Das Overlay ändert daran nichts: Laut Overlay Fact Sheet sind automatisch erzeugte Alt-Texte und automatisch reparierte Tastaturbedienung nicht verlässlich.
Was jetzt ansteht, ist Handarbeit: die Seite komplett mit der Tastatur bedienen, prüfen ob der Fokus jederzeit sichtbar ist, und eine Stichprobe mit einem Screenreader.
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Quellen und Stand (20 Einträge)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), verkündet 16.07.2021, anwendbar seit 28.06.2025 – § 1 Abs. 1 (Zweck), § 1 Abs. 2 und 3 (erfasste Produkte und Dienstleistungen), § 1 Abs. 4 (fünf Ausnahmen), § 2 Nr. 17 (Definition Kleinstunternehmen), § 2 Nr. 26 (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr), § 3 Abs. 1 (Grundpflicht), § 3 Abs. 2 (Verordnungsermächtigung), § 3 Abs. 3 (Ausnahme für Kleinstunternehmen), § 37 Abs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen); gesetze-im-internet.de, abgerufen 16.08.2026. Alle wörtlichen Gesetzeszitate dieser Lektion stammen aus dieser Quelle
- Piltz Legal: Analyse zum Anwendungsbereich des BFSG für Apps und Websites – reine Informations- und Präsentationsseiten fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich; Erfassung von Plattformen, Marktplätzen und Vermittlern; Auslegungsunsicherheit bei Kontaktformularen (piltz.legal, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Rechtsanwaltskanzlei mit IT-Recht-Spezialisierung
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Verbraucherbegriff und Einordnung reiner B2B-Angebote (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: amtliche Quelle
- BMAS-Leitlinien zum BFSG, sekundär zitiert über Fachportale: Einordnung eines Terminbuchungstools als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. In dieser Recherche nicht am Original-PDF verifiziert, daher hier als “berichtet” wiedergegeben und nicht als Wortlaut zitiert (abgerufen 16.08.2026)
- W3C: offizielle deutsche Übersetzung der WCAG (w3.org/Translations/WCAG20-de) sowie WCAG 2.1 (w3.org/TR/WCAG21) – die vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust im autorisierten deutschen Wortlaut; Konformitätsstufen A, AA und AAA (abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Norm
- Zur Normenkette BFSG, BFSGV, EN 301 549, WCAG 2.1 Stufe AA: übereinstimmende Darstellung amtlicher und fachlicher Quellen, u. a. barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de; Hinweis, dass WCAG 2.2 seit Oktober 2023 als W3C-Empfehlung vorliegt und als Weiterentwicklung gilt, während 2.1 AA nach aktuellem Rechercheergebnis Referenzniveau bleibt (abgerufen 16.08.2026)
- WebAIM: “The WebAIM Million”, Erhebung Februar 2026 – 56.114.377 Fehler über eine Million Startseiten, 56,1 Fehler pro Seite (plus 10,1 Prozent gegenüber 2025), 95,9 Prozent der Startseiten mit mindestens einem Fehler, durchschnittlich 1.437 Elemente pro Startseite (plus 22,5 Prozent); Fehlerverteilung Kontrast 83,9 Prozent, fehlender Alternativtext 53,1 Prozent, fehlende Formularlabels 51 Prozent, leere Links 46,3 Prozent, leere Buttons 30,6 Prozent, fehlende Sprachauszeichnung 13,5 Prozent (webaim.org, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Studie eines gemeinnützigen Projekts der Utah State University
- accessibility.chat: “WebAIM Million 2026: Same Six Failures, Worse Numbers” – Einordnung, dass es sich seit sieben aufeinanderfolgenden Jahren um dieselben sechs häufigsten Fehlertypen handelt (abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Praktiker-Kommentar
- Aktion Mensch und Google mit BITV-Consult, UDG und Stiftung Pfennigparade: Testbericht zur Barrierefreiheit deutscher Online-Shops, vorgestellt am 17.06.2025 in Berlin – 65 getestete meistbesuchte deutsche Online-Shops, rund ein Drittel zumindest teilweise barrierefrei, 20 von 65 per Tastatur bedienbar, bei den meisten kein sichtbarer Tastaturfokus; berichtet u. a. über heise.de und kobinet-nachrichten.org (abgerufen 16.08.2026)
- Tool-Vergleiche zu WAVE, axe DevTools und Lighthouse Accessibility Audit – Funktionsumfang, Einsteigertauglichkeit von WAVE, axe-core-Regelwerk, Einschränkung des Lighthouse-Scores als “keine markierten Verstöße gefunden” statt “barrierefrei” (Fachportale und Vergleichsseiten, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Praktiker
- Deque: “The Automated Accessibility Coverage Report” – automatisiert erkennbare Probleme für 16 von 50 Erfolgskriterien unter WCAG 2.1 Stufe AA; rund 57 Prozent der real auftretenden Einzelfehler automatisiert erkennbar, Datenbasis über 2.000 Audits und rund 300.000 Einzelfehler; Kontrastfehler zu rund 98 Prozent automatisiert erkennbar (deque.com, abgerufen 16.08.2026). Interessenlage: Deque verkauft Prüfwerkzeuge und Accessibility-Dienstleistungen
- Accessible.org: Klassifikation automatisierter Scans nach WCAG 2.2 AA – 7 von 55 Kriterien “mostly accurate” erkennbar (13 Prozent), 45 Prozent teilweise, 42 Prozent nicht erkennbar (accessible.org, abgerufen 16.08.2026). Einzelmeinung; Interessenlage: Anbieter manueller Audits, positioniert sich ausdrücklich gegen scanbasierte Angebote
- Overlay Fact Sheet: gemeinsame Erklärung, zum Abrufzeitpunkt von 1.031 Fachleuten und Organisationsvertretern unterzeichnet – wörtliche Zitate zur Ablehnung irreführend vermarkteter Overlays und zur Behebung an der Fehlerquelle; Aussagen zur mangelnden Verlässlichkeit automatisch erzeugter Alternativtexte und automatisch reparierter Tastaturbedienung (overlayfactsheet.com, abgerufen 16.08.2026)
- FTC-Verfahren gegen AccessiBe (USA): Feststellung der US-Handelsaufsicht, das Produkt sei fälschlich als Weg zur WCAG-Konformität beworben worden. Sekundär zitiert über accessibility.works; US-Kontext, nicht unmittelbar auf die deutsche Rechtslage übertragbar (abgerufen 16.08.2026)
- Stiftung “Zugang für alle” (Schweiz): “Accessibility Overlays – warum sie mehr schaden als nützen” – Befund, dass Overlay-Anbieter-Websites häufig selbst WCAG-Anforderungen verfehlen; Bild vom baufälligen Gebäude, das mit Außengerüsten geradegebogen werden soll (access-for-all.ch, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: Non-Profit-Fachorganisation, bietet selbst Testing und Beratung an
- MLBF – Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Sitz Magdeburg: seit 26.09.2025 gemeinsam zuständig für alle sechzehn Bundesländer; Aufgaben Marktüberwachungsstrategie, Konformitätsprüfung, EU-Berichterstattung; Meldemöglichkeit für Verbraucher (mlbf-barrierefrei.de, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: amtliche Quelle
- Piltz Legal: Analyse zu den Folgen von Verstößen gegen das BFSG – Befugnisse der Behörde (Auskünfte und Nachweise verlangen, Fristsetzung, Untersagung, Bußgeld); Einschätzung, dass es sich bei einigen Vorschriften des BFSG “voraussichtlich um Marktverhaltensregeln” handelt und eine UWG-Verfolgung damit möglich, aber nicht gesichert ist (piltz.legal, abgerufen 16.08.2026). Ergänzend zur Einordnung von Höchstbeträgen und Ordnungswidrigkeitenrecht: allgemeine Grundsätze des OWiG
- Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung PD26_246_227, Juli 2026 – 7,8 Millionen Menschen mit amtlich anerkannter Schwerbehinderung zum 31.12.2025, entsprechend 9,4 Prozent der Bevölkerung; gut 91 Prozent der schweren Behinderungen durch Krankheit verursacht; Altersverteilung 45 Prozent zwischen 55 und 74 Jahren, 34 Prozent ab 75 Jahren, 3 Prozent unter 18 Jahren (destatis.de, abgerufen 16.08.2026). Quellentyp: amtliche Quelle
- DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) und Woche des Sehens: Beleg dafür, dass blinde und sehbehinderte Menschen in Deutschland nicht systematisch gezählt werden – Grundlage für den Hinweis, dass es jenseits der amtlichen 7,8 Millionen keine belastbare Gesamtzahl gibt (dbsv.org, woche-des-sehens.de, abgerufen 16.08.2026)
- Zur SEO-Überschneidung: übereinstimmende Einordnung mehrerer SEO-Fachquellen, dass Barrierefreiheit kein direkter Rankingfaktor ist, aber indirekt über Alt-Texte, Struktur, Linktexte und Ladezeit wirkt (abgerufen 16.08.2026)
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